Hinweise zur Entschädigung bei Verdienstausfall wegen notwendiger Kinderbetreuung bzw. Quarantäne

Hinweise zur Entschädigung bei Verdienstausfall wegen notwendiger Kinderbetreuung bzw. Quarantäne

Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens im Landkreis Sonneberg gibt es gegenwärtig zahlreiche Kreisbewohner, die notwendiger Weise in häusliche Quarantäne versetzt wurden. Durch die Fallhäufungen im Schulbereich gilt dies auch für viele Kinder, die wiederum zuhause betreut werden müssen. Entsprechend hoch ist die Anzahl von Berufstätigen oder Selbstständigen, die gegenwärtig nicht ihrer Arbeit nachgehen können. Bei hierdurch entstehenden Verdienstausfällen können durch die in Vorleistung gehenden Arbeitgeber bzw. durch die Selbstständigen Entschädigungen beantragt werden.

Entschädigung infolge notwendiger Kinderbetreuung

Nach dem Infektionsschutzgesetz ist bei Verdienstausfall wegen notwendiger Kinderbetreuung auf Antrag eine Entschädigung möglich. Dies gilt für die Betreuung von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Der Anspruch steht grundsätzlich Arbeitnehmern zu, die wegen der Schul- oder Kitaschließung im Zuge der Corona-Krise und der dadurch notwendig gewordenen Kinderbetreuung nicht arbeiten können. In aller Regel stellen den Antrag die Arbeitgeber für die Arbeitnehmer, da sie in Vorleistung gehen. Auch Selbstständige sind antragsberechtigt.

Entschädigung infolge Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Weiterhin können Personen eine Entschädigung bei Verdienstausfall beantragen, sofern sie auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes durch eine zuständige Behörde selbst abgesondert wurden oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler, gegen die direkt eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde und die dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Auch dieser Antrag muss vom Arbeitgeber gestellt werden, der den Lohn an betroffene Arbeitnehmer fortzahlen und in Vorleistung gehen muss. Auf Antrag erhält der Arbeitgeber dann die ausgezahlten Beträge vom Thüringer Landesverwaltungsamt erstattet.

Die Anträge sind jeweils direkt an das zuständige Thüringer Landesverwaltungsamt zu stellen. Die notwendigen Antragsformulare sowie ausführliche Fragen-Antwort-Kataloge finden Sie auf den Internetseiten des Landesverwaltungsamtes.

Die Weimarer Landesbehörde erteilt an einem Servicetelefon unter 0361 / 57 332 1469 (Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr) zudem allgemeine Auskünfte zum Entschädigungsverfahren.

Hinweise zu Verhaltensregeln in der häuslichen Quarantäne finden Sie hier und hier.